Arbeitsschutz

Sicherheitsschuhe müssen Handwerker in Betrieben und auf Baustellen dann tragen, wenn besondere Risiken und Gefahren für die Füße bestehen. Vierbaum Orthopädie gibt Ihnen einen Überblick über das Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsschuh-Schutzklassen sowie deren Sicherheitsmerkmale.

Laut § 5 des Arbeitsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber die bestehenden Gefährdungen für seine Beschäftigten an deren Arbeitsplatz ermitteln und bewerten (Gefährdungsbeurteilung). Auf dieser Grundlage wird ermittelt, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Diese können entweder technisch, organisatorisch oder als persönliche Schutzausrüstung (PSA) – zum Beispiel durch das Tragen von Sicherheitsschuhen – als individuelle Schutzmaßnahme umgesetzt werden.

Die Benutzung von PSA ist dann als Maßnahme des Arbeitsschutzes geeignet, wenn die Gefährdungen durch technische Lösungen oder organisatorische Maßnahmen nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Technische oder organisatorische Maßnahmen haben demzufolge immer Vorrang vor der Benutzung von PSA als individuelle Schutzmaßnahme.

Arbeitgeber ist in der Pflicht

Ist PSA zum Arbeitsschutz der Beschäftigten erforderlich, ist diese vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Kosten für Schutzmaßnahmen nach § 3 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden. Die PSA muss demnach vom Arbeitgeber grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Die Schutzklassen S1 und S1P sowie S2 und S3 haben spezifische Schutzeigenschaften welche wir Ihnen gerne auf den folgenden Seiten erklären möchten.

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